Nach Ansicht des Veraltungsgerichts Hamburg besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung, wenn zum Rundfunkbeitrag für Haupt- und Nebenwohnung unterschiedliche Angehöriger einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden. Ein solcher (rückwirkender) Befreiungsanspruch der Lebensgefährtin folgt nicht aus § 4a Abs. 1 RBStV. Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit bezieht sich
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